AGB
bacherwomo-wohnmobilvermietung
Martin und Andrea Bacher GbR, Weiherweg 15, 83533 Edling
Tel. 08071-6043, Fax 08071-9225997, Mobil: 0173-5383280
Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
- Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail, SMS oder Whats App erfolgt sind,
sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der
Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem
Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen
werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
- Kündigung, Stornierungen, Rücktritt:
2.1 Ist der Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von
beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen
bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß §580 a Abs. 3BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann
nur in gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB
beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen
Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er
verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das
Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem
Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des
vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
2.3 Der Vermieter räumt dem Mieter einen Rücktritt vom Vertrag vor dem vereinbarten Mietbeginn ein. Der Rücktritt hat
schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erfolgen. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn
sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises lt. Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt ab Buchung bis 60 Tage vor dem
ersten Miettag: 15%, bis 30 Tage vor dem ersten Miettag: 40%, bis 14 Tage vor dem ersten Miettag: 60%, weniger als 14 Tage
vor dem ersten Miettag: 80%, am Tag der Übergabe oder bei Nichtabnahme des Reisemobils: 100%
2.3.1 Der Mieter ist berechtigt einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt der Ersatzmieter den Vertrag, so entfällt die anteilige Zahlung.
2.3.2 Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfall aufgrund des
Rücktritts entstanden ist.
- Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist laut Internationale Versicherungskarte „Grüne Karte“ (IVK) in folgenden Ländern erlaubt:
Österreich, Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Weißrussland, Schweiz, Zypern, Tschechien,
Deutschland, Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Italien, Irland,
Island, Luxemburg, Litauen, Lettland, Malta, Moldau, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Niederlande, Portugal, Polen,
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Serbien, Türkei, Ukraine. In anderen Ländern besteht in der Kraftfahrtversicherung
(insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten
benutzen, so ist hierzu ein schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2 Vom Mieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1 Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2 Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere den
Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3 Voraussetzung für das Fahren des Fahrzeugs ist ein Mindestalter von 22 Jahren und eine gültige Fahrerlaubnis von min. 2
Jahren. Der Führerschein ist bei Übernahme für alle benannten Fahre im Original vorzulegen. Bei nicht Vorlage hat der
Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeden diesbezüglichen Schaden voll. Die Fahrer
sind in jedem Fall Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer
nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Verbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig
entzogen ist.
3.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5 Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine
Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
3.6 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden das sich im Wohnmobil eine GPS-Überwachung zur Fahrzeugortung befindet. Diese
dient jedoch nur zur Ortung im Diebstahlfall und nicht zur Überwachung des Mieters.
- Mietpreis, Zahlungsweise und Kaution
4.1.1 Es gelten die Preise aus der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist.
4.1.2 Die genaue Höhe des Mietpreises ist individuell zwischen den Parteien zu vereinbaren.
4.1.1 Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist die vereinbarte Anzahlung zu leisten. Bei Zahlung per
Überweisung auf das Konto des Vermieters, das sich aus dem jeweiligen Mietvertrag ergibt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto an.
4.1.2 Der restliche Mietpreis ist 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Bei Zahlung per Überweisung auf das Konto des Vermieters, das
sich aus dem jeweiligen Mietvertrag ergibt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf
dem Konto an.
4.1.3 Die Kaution ist zur Sicherheit und für die Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand. Sie muss vor
der Abreise hinterlegt sein, entweder vorab per Überweisung auf das Konto des Vermieters oder bei der Übernahme des
Reisemobils in bar. Die Höhe der Kaution beträgt 1000,- € , sofern zur Höhe der Kaution nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
4.1.4 Bei kurzfristiger Buchung (weniger als 21 Tage bis zum Mietbeginn) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
4.1.5 Erfolgt die Anzahlung, die Zahlung des restlichen Mietpreises und die Kautionszahlung nicht innerhalb der gesetzten
Zahlungsfristen, so ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden, seitens des Mieters besteht kein
Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrages, insbesondere auf Übernahme des Reisemobils. Der Vermieter kann nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und dem Mieter die Kosten auferlegen, die sich gem. dem Abschnitt Rücktritt der
vorliegenden Vermietbedingungen errechnen. Soweit der Mieter nicht aufgrund vorangegangener Mahnung vorzeitig in Verzug
gerät, tritt Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung beim Mieter ein.
- Übernahme, Rückgabe und Kautionsabrechnung
5.1 Das Reisemobil ist zu den vereinbarten Terminen beim Vermieter zu Übernehmen und auch zurückzugeben.
5.2 Bei Übernahme wird eine Zustandsbeschreibung des Reisemobils erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden.
5.3 Für Schäden am Reisemobil haftet der Mieter nach Abschnitt 6 der vorliegenden Vermietbedingungen. Die Schäden sind bei
Rückgabe des Reisemobils im Rückgabeprotokoll schriftlich detailliert festzuhalten. Andernfalls kann der Vermieter gegen den
Mieter Ansprüche aufgrund der Schäden nicht geltend machen. Die Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die Erstellung
eines Rückgabeprotokolls aus Gründen unterbleibt, die nicht der Vermieter zu vertreten hat. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe
des Reisemobils in unbeschädigtem Zustand erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Andernfalls werden die im
Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden vom Vermieter im Rahmen eine Schadensabrechnung beziffert. Wahlweise kann der
Mieter die Begutachtung der im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden durch einen vom Vermieter zu bestimmenden
Sachverständigengutachter verlangen. Die Gutachterkosten hat im vollen Umfang der Mieter zu tragen. Auf Grundlage der
Schadensabrechnung durch den Vermieter oder auf Grundlage des Gutachtens erfolgt die Kautionsabrechnung. Alle im übrigen
anfallenden Unkosten werden ebenfalls bei Rückgabe des Reisemobils mit der Kaution verrechnet.
5.4 Die Rückgabe des Fahrzeugs wird durch die Unterschrift des Vermieters auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Ohne die
Unterschrift des Vermieters gehen sämtliche Schäden am vermieteten Reisemobil zu Lasten des Mieters, insbesondere wenn
das Reisemobil außerhalb der Geschäftszeiten beim Vermieter abgestellt wird. Wird das Reisemobil vorzeitig zurückgegeben, so
erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises, es sei denn, das Reisemobil kann anderweitig vermietet werden. Erfolgt die
Rückgabe verspätet, wird für die angefangene Stunde 23,00 € und ab 4 Stunden der doppelte Tagesmietpreis in Rechnung gestellt.
5.5 Das Reisemobil wird vom Vermieter in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und muss vom Mieter in frisch
gereinigten Zustand und vollgetankt zurückgegeben werden. Ist die Reinigung durch den Mieter nicht ordnungsgemäß erfolgt,
so hat der Mieter für die komplette Außen- und/oder Innenreinigung 80,00 € zu bezahlen.
5.6 Die Toiletten- Abwasser- und Müllentsorgung wird durch den Mieter erledigt. Andernfalls wird eine Entsorgungspauschale in
Höhe von 50 € fällig.
- Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
6.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene
Kosten zu beschaffen.
6.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen. Größere
Reparaturen, die notwendig sind, um die Betrieb- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter
nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage
eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg.
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
- Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel
festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform (z.B. per E-Mail) an.
7.2 Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter oder sein Fahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit
bis zu 1000,-€ pro Schadenfall.
7.3 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden
zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor. Der Vermieter hat das Recht anfallende Reparaturkosten auf Basis
eines Kostenvoranschlages abzurechnen. Es bleibt dem Mieter vorbehalten, nachzuweisen, daß der Schaden geringer ist als in
dem Kostenvoranschlag berechnet.
7.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein
auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
7.4.1 Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)
entsprechend gegen Beschädigung zu sichern;
7.4.2 Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel
durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
7.4.3 Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder
sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das
Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
7.4.4 Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt
einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
7.5 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das
gemietete Fahrzeug auch für das Verschulden von seinen Beifahrern und Mietreisenden zu vertreten. Beifahrer und
Mitreisender ist jeder, der sich mir Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
7.6 Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen
und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen im vollen gesetzlichen Umfang.
7.7 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je
geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 25,-Euro als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
- Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
8.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im
vollem gesetzlichem Umfang.
8.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die
Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu
kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
8.3 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je
angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei
denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
8.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gem. Abschnitt 8.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten
Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn
der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
8.5 Abschnitte 8.2 bis 8.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 8.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden
haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
8.6 Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine
Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieter:
9.1 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck,
Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen
Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt
auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
9.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des
Fahrzeugs wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
9.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden
hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw.
Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen
ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei
Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen
und Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen festzuhalten.
9.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 9.3 oder 9.5
vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschaden für die
Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des
Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für
das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält in Höhe der
mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht
gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
9.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters,
welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige
Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen
Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise
auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden
Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
9.6 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der
Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadenersatzansprüchen zum Zwecke der
Geltendmachung an den Mieter ab.
- Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
10.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den
betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
10.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so
beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit
nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten
Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
10.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine
Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
10.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 10.1 sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem
Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist
jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
10.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenem Zweck.
10.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen
Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder
nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
- Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
11.1 Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der
Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit – und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
11.2 Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 25,-€ je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten,
den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
- Technische und optische Veränderungen:
12.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
12.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern,
dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
- Tiere jeglicher Art und Rauchen sind im Fahrzeug nicht erlaubt.
- Speicherung von Personaldaten:
14.1 Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den
Mieter, gleich ob die von ihm selbst oder von Dritten stammen, in der Kundendatei bzw. betriebsintern zu verarbeiten, zu
speichern bzw. die Daten per Datenleitung zu Übertragen.
- Rechtswahl, Gerichtstand, Sonstiges:
15.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im
In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
15.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
15.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit
deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses
entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern
nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
15.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre
Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
15.5 Der Mieter hat den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der verspäteten Rückgabe des
Mietfahrzeuges ergeben freizustellen.
Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
b) Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.